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Kooperativen Kinderschutz nicht aufs Spiel setzen!

Geplante Gesetzesänderung: Condrobs warnt vor Auswirkungen auf den Kinderschutz

München, 19.02.2021 Im Rahmen der aktuellen Beratungen zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) hat der Bundesrat drei Neuregelungen beschlossen. Diese tragen jedoch nicht dazu bei, gelingenden Kinderschutz in Deutschland zu sichern!

Das deutsche Kinderschutzsystem basiert darauf, dass Kinder, Jugendliche und Familien einen vertrauensvollen und niedrigschwelligen Zugang zu Fachkräften haben. Nur so erhöhen sich die Chancen, dass schwache Signale erkannt und adäquat aufgegriffen werden können. Im Sinne des Kinderschutzes müssen die Zugänge zum Kinderschutzsystem vom Kind ausgedacht sein!

Die drei Beschlüsse vom 12.02.2021 sind kontraproduktiv!

    1. Einführung einer allgemeinen Warnpflicht für Jugendämter bei vermuteter sexualisierter Gewalt: Der Beschluss zum § 8a Abs. 3 S. 3 SGB VIII formuliert eine präventive Warnfunktion des Jugendamts. Das Risiko, dass unbescholtene Familien fälschlicherweise beschuldigt werden, ist immens. Dadurch entsteht große Rechtsunsicherheit.

 

    1. Informationspflicht für Berufsgeheimnisträger*innen: Der Beschluss zum § 4 Abs. 3 KKG intendiert die „Schließung einer Schutzlücke“. De facto verursacht diese neue Norm jedoch verheerenden Auswirkungen auf die Hilfepraxis an der Schnittstelle zwischen Jugendamt und Beratungsstellen, Angebote der Frühen Hilfen und andere wichtige Einrichtungen. Hier werden erste Zugänge zu Kindern aus belasteten Familiensystemen und von Gewalt Betroffenen hergestellt. Die geplante Neuregelung schützt Kinder nicht, sondern schürt Ängste vor den Hilfenetzwerken!

 

  1. Interkollegialer Fachaustausch: Die Senkung der Datenschutzschwelle, wie im Beschluss zu § 4a KKG formuliert, gefährdet die Vertrauensbeziehung zu Kind und Eltern. Ärzt*innen und andere Berufsgeheimnisträger*innen haben ausreichende Befugnisse, Mitteilungen an das Jugendamt zu machen oder sich mit anderen über Verdachtsmomente auszutauschen. Die Forderung der interkollegialen Beratung der Kinderärzt*innen untereinander führt zudem zu einer Abschottung des professionellen medizinischen Systems steht dem kooperativen Kinderschutzgedanken entgegen!

Fazit:

Gesetzliche Normen sollen Kinderschutz rahmen, verbessern und stärken. Die vorgeschlagenen Regelungen gehen am intendierten Ziel vorbei!

Sie forcieren sie einen Paradigmenwechsel und untergraben das Vertrauen in professionelles Handeln und seine Institutionen.

Dies widerspricht fundamental dem Grundprinzip des SGB VIII der Beteiligung von Eltern und Kindern.

Condrobs fordert daher im Schulterschluss mit den deutschen Sozial- und Jugendschutzverbänden:
1. § 8a Abs. 3 S. 3 SGB VIII-BeschlussBR/6 streichen!
2. § 4 Abs. 3 KKG-BeschlussBR/53 streichen!
3. § 4a KKG-BeschlussBR/55 streichen!

Hier zur gemeinsamen Stellungnahme [1] der Sozial- und Jugendschutzverbände vom 12.02.2021.