Condrobs e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Condrobs e.V.“
Er hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Leitbild und Selbstverständnis
1. Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und parteipolitisch ungebunden.
2. Er hilft Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht und der kulturellen Identität selbstbestimmter und unabhängiger zu leben.
3. Schwerpunkte sind Prävention, Suchthilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Hilfen für Geflüchtete, Rehabilitation und Integration in die Arbeitswelt und ins soziale Leben. Der Verein entwickelt Präventions-, Therapie- und Integrationskonzepte, setzt sie um und überprüft sie. Er bildet Fachkräfte fort und leistet Aufklärungsarbeit, z.B. durch Vorträge, Seminare und Gesundheitsmanagement. Er begleitet, unterstützt und informiert Angehörige und Menschen im sozialen Umfeld Betroffener. Er begleitet und unterstützt und hilft Geflohenen bei der Integration in die Gesellschaft.
§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, des Wohlfahrtswesens, der Jugendhilfe, der Erziehung, der Hilfe für kranke, behinderte und alte Menschen, für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Geflüchtete sowie die Förderung der Aus- und Weiterbildung einschließlich Studentenhilfe.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Integration von suchtgefährdeten, suchtmittelabhängigen oder anderen sozial benachteiligten Jugendlichen und Erwachsenen in die Gesellschaft und deren Teilhabe am gesellschaftlichen und am Arbeitsleben, durch akute Suchthilfe, Therapie und Rehabilitationsprogramme sowie durch niederschwellige und tagesstrukturierende Maßnahmen und Arbeitsprojekte,
b) die Prävention, Begleitung und Beratung des sozialen Umfeldes von gefährdeten oder benachteiligten Jugendlichen und Erwachsenen,
c) Aus- und Fortbildung von Lehrkräften, Berufsausbilder, Betreuern und anderen Fach- und Führungskräften zu Sucht- und anderen Gesundheitsgefahren,
d) Kinder- und Jugendsozialarbeit an Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Jugendtreffpunkten sowie durch Streetwork,
e) Aufklärungsarbeit für die Allgemeinheit,
f) Begleitung, Betreuung und Unterstützung von Geflüchteten, insbesondere aus Kriegs- und Krisengebieten bei Integration in die Gesellschaft sowie durch Begleitung und Betreuung, Therapie und Rehabilitation von traumatisierten geflüchteten Personen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins bejaht. Dem Verein gehören „aktive“ und „fördernde“ Mitglieder an. Während aktive Mitglieder den Vereinszweck auch durch ihre persönliche Mitwirkung fördern und aktiv an der Vereinsführung teilhaben, unterstützen fördernde Mitglieder die Aufgaben des Vereins lediglich durch ihre Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet der Aufsichtsrat, über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme als aktives Mitglied durch den Aufsichtsrat kann der abgelehnte Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung
b) durch Tod
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss oder
e) durch Kündigung.
Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung ohne Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung je-derzeit erfolgen. Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Kommt ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung zur Beitragszahlung nach Fälligkeit an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Kontaktadresse mit der Beitragszahlung einen weiteren Monat in Rückstand, so wird das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, ein Mitglied aus wichtigen Gründen auszuschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Verhalten im Widerspruch zu den Satzungszwecken, eine Herabsetzung des Vereins in der Öffentlichkeit oder eine unsachliche Beeinträchtigung des Vereinsfriedens. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Mitgliedschaft einzelner Mitglieder zum Jahresende zu kündigen. Anteilige Beiträge sind nicht zu erstatten.
§ 5 Organe des Vereins, Beurkundungen
1. Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) Aufsichtsrat
c) Vorstand
2. Die in den Sitzungen/Versammlungen der Organe gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der*dem jeweiligen Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in der Sitzung zu unterschreiben.
3. Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands haben Interessenskonflikte unverzüglich gegenüber den beiden Organen offen zu legen.
4. Die Organmitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands haften nur bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung der ihnen dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber obliegenden Sorgfaltspflichten und haben insoweit einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein, sofern die Grenzen über die Höhe der Vergütungen gemäß § 31a BGB eingehalten werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
2. Sie beteiligt sich an der Diskussion über die grundsätzliche strategische Ausrichtung der Geschäftspolitik. Ihr obliegen insbesondere:
a) Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder,
b) Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts des Vorstands sowie des Rechenschaftsberichts des Aufsichtsrats,
c) Entlastung des Aufsichtsrats,
d) Festsetzung des jeweils zum 01. Februar fälligen Mitgliedsbeitrages, dessen Mindesthöhe für aktive und fördernde Mitglieder sowie juristische Personen unterschiedlich angesetzt werden kann,
e) die Entscheidung über vom Aufsichtsrat oder dem Vorstand vorgelegte Anträge
f) den Aufsichtsrat bindende Einzelweisungen mit satzungsändernder Mehrheit
g) Änderung der Satzung,
h) Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Aufsichtsrat, schriftlich mit Unterschrift der*des Aufsichtsratsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie wird grundsätzlich in Präsenzveranstaltung durchgeführt.
In besonderen Fällen kann sie in einem virtuellen Verfahren, per Telefon- oder Video-, bzw. Internetkonferenzraum in einem nur für die Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Raum durchgeführt werden. Das Nähere bestimmt die*der Aufsichtsratsvorsitzende. Im Virtuellen Verfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, mindestens drei Stunden davor, bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung wird von der*dem Aufsichtsratsvorsitzenden geleitet, solange die Mitgliederversammlung keine*n anderen Versammlungsleiter*in bestimmt.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
5. Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder.
6. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das bereits zum Zeitpunkt der Einladung zur Mitgliederversammlung
seit mindestens zwei Monaten aktives Mitglied ist. Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
7. Bei Aufsichtsratswahlen ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben, wenn Amtsinhaber für eine erneute Wahlperiode zur Verfügung stehen. Als Mitglied des Aufsichtsrats kann gewählt werden, wer aktives Mitglied des Vereins ist und mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Aufsichtsrat als Kandidat*in schriftlich vorgeschlagen worden ist. Der Aufsichtsrat hat umgehend nach Ablauf der Vorschlagsfrist die Mitglieder von der Kandidat*innenbenennung zu informieren.
8. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der zwanzigste Teil der (aktiven und fördernden) Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 7 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, in der Regel fünf und höchstens sieben aktiven Vereinsmitgliedern. Im Aufsichtsrat soll fachspezifische, juristische und ökonomische Kompetenz vertreten sein. Mitarbeiter*innen und Mitglieder des Vorstandes sind nicht wählbar. Geschäfte zwischen dem Verein und einem Aufsichtsratsmitglied sowie diesen nahe stehenden Dritten oder Geschäftspartner*innen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Übernahme und die Ausübung von Funktionen in branchenähnlichen Einrichtungen durch einzelne Aufsichtsratsmitglieder bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.
2. Der Aufsichtsrat wird gemeinsam für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Zuordnung der Funktion der*des Aufsichtsratsvorsitzenden kann der internen Beschlussfassung des Aufsichtsrats überlassen und von diesem mit 2/3-Mehrheitsbeschluss auch neu geregelt werden. Die Aufsichtsratsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so bleibt die Beschlussfähigkeit unberührt. Eine Nachwahl für die restliche Amtsperiode kann erfolgen.
3. Der Aufsichtsrat überwacht und begleitet die Vereinsarbeit; er beteiligt sich in der Regel nicht am operativen Geschäft. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter sich verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Er ist für die Kontrolle des Vorstandes im Interesse des Vereins verantwortlich. Er kann durch Beschluss jederzeit Auskünfte und Berichte in allen wesentlichen Angelegenheiten von dem Vorstand verlangen und hierzu selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder des Aufsichtsrats oder sachverständige Dritte alle Unterlagen des Vereins einsehen und prüfen. Der Aufsichtsrat ist zuständig für:
a) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b) Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen mit den Vorstandsmitgliedern
c) Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand bei allen rechtlichen Angelegenheiten durch zwei seiner Mitglieder
d) Beauftragung der Wirtschaftsprüfung für die Jahresabschlusserstellung oder -prüfung entsprechend den Vorschriften für alle Kaufleute (Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnung). Der Aufsichtsrat bestellt und beauftragt als Gesellschafter auch die Wirtschaftsprüfung der Tochtergesellschaften entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Die Entwürfe der Jahresabschlussberichte werden der*dem Aufsichtsratsvorsitzenden vorgelegt und vor der endgültigen Erstellung mit dieser*diesem besprochen.
e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f) Mitwirkung und Beschlussfassung über die strategische Planung und Ausrichtung des Vereins
g) Beratung und Beschlussfassung über die inhaltliche und wirtschaftliche Jahresplanung
h) Beratung des Vorstands in allen anderen Fragen von Belang, z.B. rechtliche Fragen, Betriebsvereinbarungen, Personalfragen, konzeptuelle Fragen
i) Entgegennahme der unterjährigen Berichte des Vorstandes; über wesentliche Ereignisse unterrichtet der Vorstand unverzüglich die*den Aufsichtsratsvorsitzenden.
j) Zustimmung bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan oder von der inhaltlichen Jahresplanung
k) Zustimmung zur Eröffnung und Schließung von Einrichtungen
I) Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes
m) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in wichtigen Angelegenheiten
n) Repräsentative Außenvertretung bei besonderen Anlässen.
4. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand und Aufsichtsrat zu vorstehenden Buchstaben e., f., i., j. oder k. entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der gewählten Aufsichtsratsmitglieder. Bei einem Patt entscheidet die Stimme des*der Aufsichtsratsvorsitzenden. Aufsichtsratsbeschlüsse können auch auf dem Wege schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mit Fax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/ Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender bei Aufsichtsratssitzungen herbeigeführt werden.
6. Der Aufsichtsrat tritt jeweils bei Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zusammen, auf die mit Zustimmung aller Aufsichtsratsmitglieder verzichtet werden kann. Er soll die Wirksamkeit seiner Arbeit regelmäßig überprüfen und hierbei die Grundsätze der Corporate Governance berücksichtigen.
7. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können eine Aufwandsentschädigung in Höhe der nachgewiesenen Auslagen gemäß § 670 BGB sowie ein Sitzungsgeld bis zu einer Gesamthöhe des in § 3 Abs. 26 a EStG geregelten Betrages in Anspruch nehmen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand nach § 26 BGB wird haupt- oder nebenamtlich tätig. Er wird jeweils befristet für die Dauer von bis zu 5 Jahren berufen und kann eine angemessene Vergütung erhalten.
2. Der Aufsichtstrat bestimmt bis zu fünf Mitglieder als Vorstand. Die Vorstandsmitglieder sind für einzelne
Rechtsgeschäfte einzeln vertretungsbefugt.
3. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die Dauer der Berufungsfristen und die Höhe der Vergütung werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der anderen Vereinsorgane und ist zuständig für die fachliche und wirtschaftliche Entwicklung des Vereins. Ihm obliegt weiterhin die
a) Vorbereitung der Beschlussgegenstände des Aufsichtsrats
b) Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat auf der Grundlage aussagekräftiger Unterlagen
c) zeitnahe Aufstellung des Jahresabschlusses
d) Sorge für ein adäquates Risiko- und Qualitätsmanagement.
5. Über wesentliche unvorhergesehene Vorkommnisse hat der Vorstand außerhalb der turnusmäßigen Sitzungen der*dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei gravierenden Sachverhalten auch allen Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich ausführlich zu berichten.
6. Ressortaufteilung, Geschäftsabläufe, Ausgestaltung der Informationspflichten, interne Zustimmungsvorbehalte und Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
§ 9 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e. V., mit Sitz in München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 11.10.2021